Eine Kündigung des Versicherungsvertrages, welcher auf unbestimmte Zeit vereinbart wurde, kann vom Versicherungsnehmer zum Ende des laufenden Versicherunsjahres mit einer einmonatigen Frist, höchstens 3 Monate schriftlich gekündigt werden. Bei Verträgen mit Laufzeiten mit mehr als fünf Jahren, kann der Vertrag erst zum Ende des 5. Jahres und jedes darauffolgende Jahr gekündigt werden.
Versicherer dagegen können einen Vertrag nur außerordentlich kündigen, für sie gilt folgender Kündigungsgrund:
Nichtzahlung der Erstprämie oder Folgeprämie. Vor der Kündigung durch das Versicherungsunternehmen muss ein qualifiziertes Mahnverfahren voraus gehen.