Ursula Gebert
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Lexikon - Hinweis- und Informationssystem

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Hinweis- und Informationssystem


Seit 1993 führt der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) ein Hinweis- und Informationssystem (HIS). Damit werden Verbraucherdaten gesammelt, um die Risikoprüfung und die Prüfung im Leistungsfall zu erleichtern. Auch die Aufdeckung und Verhinderung von Versicherungsbetrug- und missbrauch soll durch das HIS (auch: Wagnisauskunft ) gewährleistet werden.
Das HIS hat sich aus Warndateien verschiedener Kfz-Versicherer entwickelt. Heute besteht es aus sieben voneinander getrennten Sparten:

  • Kfz
  • Unfall
  • Rechtsschutz
  • Sach
  • Leben (Wagnisstellen: Sonderwagnis, Berufsunfähigkeit, Pflegerente)
  • Transport (incl. Reisrücktritt, Gepäck)
  • Haftpflicht

Einträge erfolgen nach einem Punktesystem. Hat eine Person, ein Versicherungsnehmer oder ein Dritter, 60 Punkte und mehr von einem Versicherungsunternehmen erhalten, erfolgt eine Meldung an den GDV.
Je nach Sparte erfolgt die Meldung aus unterschiedlichen Gründen:  


Kraftfahrt

  • z.B. auffällige Schadensfälle, Strafverfahren, Besonderheiten beim Schadenshergang

Rechtsschutz
  • Vertrag wurde aufgrund einer bestimmten Anzahl von Versicherungsfällen gekündigt
Diese Anzahl ist i.d.R. gestaffelt:
  • mindestens zwei Versicherungsfälle innerhalb von 12 Monaten
  • mindestens drei Versicherungsfälle innerhalb von 36 Monaten
Jeweils vor der Kündigung
Weiterer Kündigungsgrund besteht, wenn dem Versicherer konkrete Betrugs-Verdachtsmomente vorliegen.

Unfall  


Im Rahmen der Schadensaufklärung kann es zu möglichen Mißbrauchsfällen kommen. Beispielsweise, wenn die Art der Verletzung nicht der Unfallschilderung entspricht.  


Leben  


Erschwernisse aus medizinischen Gründen werden z.B. gemeldet.

Transport

Kommt es z.B. zu einer Totalentwendung des versicherten Transportgutes erfolgt eine Meldung.

Haftpflicht

siehe Kraftfahrt


Nicht in jedem Fall müssen die Versicherer den Versicherungsnehmer über Meldungen an den GDV verständigen.
Jede Person hat das Recht, beim GDV zu erfragen, ob ein Datensatz über ihn existiert. Diese Auskunft kann nur erfolgen, wenn die Kopie eines Ausweispapiers vorliegt.

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