Pflegebedürftig im Sinne des Elften Sozialgesetzbuches sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens, auf Dauer oder mindestens sechs Monate, in erheblichem Maße der Hilfe bedürfen.