Kann der Pflegebedürftige die Pflegeleistungen nicht selbst tragen und kann auch keine andere Seite - z.B. eine Pflegeversicherung - die Kosten vollständig übernehmen, wird Hilfe zur Pflege, entsprechend dem 7. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII „Sozialhilfe“), geleistet.