Ursula Gebert
Versicherungen und Immobilien
Kontakt
Maklerin für Versicherungen und Immobilien
Bahnhofstr. 12
86399 Bobingen
mehr...

Kundenlogin

Lexikon - Schadensanzeige

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z  

Schadensanzeige

Der Versicherungsnehmer muss im Versicherungsfall der Versicherungsgesellschaft den Schaden unverzüglich anzeigen. Er ist zur Schadensanzeige verpflichtet, da er ansonsten gegen die Obliegenheiten verstößt, was zur Folge haben kann, dass der Versicherer unter Umständen keine Leistungen an den Versicherungsnehmer auszahlen muss.
Eine polizeiliche Meldung ist notwendig bei:

  • jedem Versicherungsfall in der Einbruchdiebstahlversicherung
  • versicherten Sachen in der Feuerversicherung
  • jedem Schaden durch Explosion, Brand, Diebstahl und Vandalismus in der Hausratversicherung

© Versicherungsbote.de