Versicherungspflicht zur gesetzlichen Krankenkasse besteht für Arbeiter und Angestellte nur dann, wenn sie im Rahmen ihrer Beschäftigung ein Arbeitsentgeld erhalten.
Stellt jemand seine Arbeitskraft ohne Gegenleistung zur Verfügung, kann er nicht versicherungspflichtig sein.
Ausnahme: Personen, die zum Zwecke ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden.
Diese sind auch dann versicherungspflichtig, wenn sie kein Arbeitsentgelt erhalten.
Von den Krankenversicherungen werden sie wie Praktikanten ohne Entgelt behandelt.
Bemessungsgrundlage für die Beiträge zur Krankenversicherung ist die Summe der Arbeitsentgelte bis zur Beitragsbemessungsgrenze.