Ursula Gebert
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Lexikon - Übernachtungskosten

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Übernachtungskosten

Bei Panne, Unfall oder Diebstahl des Fahrzeugs an einem Ort, der 50 km (bei manchen Policen auch keine Einschränkung bei der Entfernung vom Wohnort) Luftlinie oder mehr von Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland entfernt ist, erbringt der Versicherer die Schutzbriefleistung „Übernachtungskosten“, wenn das Fahrzeug weder am Schadentag noch am darauf folgenden Tag wieder fahrbereit gemacht werden kann oder es gestohlen worden ist:
Der Versicherer beschafft auf Wunsch eine Übernachtungsmöglichkeit und erstattet die Kosten für eine bestimmte Anzahl an Übernachtungen (Dauer). Wenn der Versicherte die Leistung Weiter- oder Rückfahrt in Anspruch nimmt, zahlt der Versicherer bei manchen Policen eine Übernachtung. Sobald das versicherte Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfügung steht, besteht kein Anspruch mehr auf Übernachtungskosten. Der Versicherer erstattet die Kosten bis zu einem bestimmten Betrag je Übernachtung und Person.

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