Ursula Gebert
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Lexikon - Reisekosten zu ausländischem Gericht

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Reisekosten zu ausländischem Gericht

Erstattet werden die notwendigen Reisekosten (Übernachtungskosten) zu einem ausländischen Gericht, wenn das Erscheinen des Versicherungsnehmers vor Gericht als Beschuldigter oder Partei gefordert wird.

Die Reisekosten werden ebenfalls übernommen, wenn der Versicherungsnehmer zur Vermeidung von Rechtsnachteilen an Ort und Stelle sein muss.

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