Urteil
Eine Tierhalterhaftpflichtversicherung schützt den Tierhalter und auch Personen, die das Tier betreuen, sogenannte Tierhüter. Dieser Schutz gilt aber nur, wenn Dritte geschädigt werden – nicht für eigene Schäden des Tierhüters. Oft ist nicht klar, wer als Tierhüter gilt. Sind Familienangehörige nicht als Tierhüter eingestuft, können sie selbst Schadensersatz fordern. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm.