Ursula Gebert
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Lexikon - Fotovoltaikanlagenversicherung

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Fotovoltaikanlagenversicherung

Die Fotovoltaikanlagenversicherung zählt zu den Sachversicherungen. Grundlage für den Versicherungsschutz ist die Elektronikversicherung.

Durch die Allgefahrendeckung sind alle Gefahren versichert, die nicht durch die Versicherungsbedingungen ausgeschlossen wurden.

Ausgeschlossen sind:
  • Schäden, die vorsätzlich von dem Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten herbeigeführt werden.
  • Schäden durch Kernenergie
  • Schäden durch Kriegsereignisse jeder Art und innere Unruhen
  • Schäden, die während der Dauer von Erdbeben als deren Folge entstehen
  • Schäden durch betriebsbedingte normale oder vorzeitige Abnutzung und Alterung
  • Garantieschäden

Versichert sind Sachschäden in Folge von:

  • Brand, Blitzschlag, Explosion sowie Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen oder Implosion
  • Kurzschluss, Überspannung, Induktion
  • Wasser, Feuchtigkeit, Überschwemmung
  • Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Sabotage, Vandalismus
  • Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit
  • Naturereignissen, wie z.B. Sturm, Blitz, Hagel, Schneedruck, Frost
  • Material-, Konstruktions- und Ausführungsfehler
  • Höhere Gewalt

Alle Bestandteile der Anlage, die für den ordentlichen Betrieb notwendig sind, sind versichert.

Üblich ist eine Selbstbeteiligung (bzw. Selbstbehalt)in Höhe von 150 bis 500 EUR je Schadensfall.

Wird in Folge eines versicherten Schadens, kein Strom eingespeist, greift die Ertragsausfallversicherung. Für kleinere Anlagen ist diese direkt mit einkalkuliert und wird nicht gesondert mit einem Beitrag belegt.

siehe: Betreiberhaftplicht

Allgefahrenversicherung

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