Wer eine Gefahrenlage schafft oder aufrecht erhält, hat die Pflicht, möglichen Schaden von Dritten, die dieser Gefahrenlage ausgesetzt sind, abzuwenden.
Bei schuldhafter Verletzung dieser Vorschrift, ist eine Schadensersatzleistung vorgesehen.
Von der Rechtsprechung sind einzelne Verkehrsicherungspflichten festgelegt worden:
Sorgfaltspflichten von Grundstückseigentümern Der Eigentümer hat dafür zu sorgen, dass kein Besucher durch Unebenheiten im Boden, durch nasse Böden, Glätte usw. zu Schaden kommt.
Kommunen haben z. B. im öffentlichen Verkehrsraum Gefahrenlagen durch Streuen bei Schnee und Glatteis zu vermeiden oder als Betreiber von Kinderspielplätzen, Verletzungsgefahren an Spielgeräten zu vermeiden.
Auch Privatleute können Verkehrssicherungspflichten gegenüber Dritten haben, etwa als Mieter oder Eigentümer von Wohnungen bzw. Häusern, die eine Räum- und Streupflicht auf Gehwegen trifft.
Der Vermieter hat besondere Verkehrssicherungspflichten gegenüber seinen Mietern und deren Besuchern, etwa durch die Anbringung von Treppengeländern oder die Instandhaltung von Gehwegen.
Besondere Sicherungsmaßnahmen haben auch Besitzer von Schwimmbädern und Gartenteichen zu treffen, um ein mögliches Ertrinken von Kindern zu vermeiden.
Bauherr und Bauunternehmer haben dafür zu sorgen, dass die Baustelle gegen das Betreten Unbefugter hinreichend gesichert ist und keine Verletzungsgefahr besteht.
Alle Gefahrenlagen und die daraus resultierenden Verkehrssicherungspflichten darzustellen ist nicht möglich.
Die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten setzt immer ein Verschulden voraus, um den Verantwortlichen haftbar zu machen. Dabei ist zu beachten, dass ein Verschulden nur dann anzunehmen ist, wenn nach den besonderen Umständen des Einzelfalls die Sicherungsmaßnahmen auch zumutbar und tatsächlich durchführbar waren.