Ursula Gebert
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Lexikon - Todesfallleistung bei Strahlenschäden

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Todesfallleistung bei Strahlenschäden

Versicherungsschutz besteht im Todesfall der versicherten Person infolge von Strahlenschäden oftmals nur unter bestimmten Bedingungen:

  • bei Strahlenschäden durch Kernenergie, wenn die versicherte Person diesem Risiko berufsmäßig ausgesetzt ist
  • bei Strahlenschäden, die durch eine Behandlung (Bestrahlung) für Heilzwecke durch einen Arzt erfolgt sind

Einige Versicherer schließen auch eine Leistung bei Tod infolge von anderweitigen Strahlenschäden nicht aus.

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