Sind Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund von Krankheit arbeitsunfähig oder werden sie stationär in einem Krankenhaus (oder Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung) behandelt, haben sie Anspruch auf Krankengeld.
Auch Versicherte, die nach ärztlicher Anordnung zur Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben,
haben Anspruch auf Krankengeld.