Ursula Gebert
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Lexikon - Haushaltshilfegeld

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Haushaltshilfegeld

Der Versicherer erstattet die nachgewiesenen Kosten für eine Haushaltshilfe oder Kinderbetreuung, falls die versicherte Person aufgrund eines Unfalls verstorben ist, sich in stationärer Behandlung befindet oder den Haushalt aufgrund des versicherten Risikos nicht mehr selbstständig führen kann. Die Kostenübernahme erfolgt bis zu einem vereinbarten Höchstbetrag je Unfallereignis und Monat.
Die Leistung kann an die Bedingung geknüpft sein, dass im Haushalt der verunfallten Person ein unterhaltsberechtigtes Kind unter 14 Jahren zu versorgen ist. Die Notwendigkeit der Hilfeleistung muss durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden.

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