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Lexikon - Erwerbsminderungsrente

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Erwerbsminderungsrente

Die Erwerbsminderungsrente , kurz EMR, ersetzt seit Januar 2001 die bisher bekannte Berufs- und Erwerbsunfähigkeits- rente. Diese staatl. Leistung erhalten Berufstätige, wenn sie durch Krankheit, Behinderung oder Folge eines Unfalls in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sind. Ausschlaggebend bei der Anspruchshöhe ist, wie viele Stunden ein Berufstätiger mit gesundheitlichen Einschränkungen täglich im Stande ist, irgendeiner Beschäftigung nachzugehen. Es gibt verschiedene Berechnungen:

  • Wer nur weniger als 3 Stunden am Tag arbeiten kann sowie aufgrund der Arbeitsmarktlage keinen Teilzeitarbeitsplatz findet, bekommt die volle EMR. Diese entspricht etwa 34 Prozent des Bruttoeinkommens.
  • Wer am Tag zwischen 3 und 6 Stunden in irgendeinem Beruf arbeiten kann, hat Anspruch nur auf die halbe EMR, das sind etwa nur 17 Prozent des Bruttoeinkommen.
  • Wer täglich über 6 Stunden arbeiten kann, hat keinen Anspruch.
Personen, die vor dem Stichtag 01. Januar 2001 eine Berufsunfähigkeit angemeldet haben, sind nicht von der Neuregelung betroffen und für Berufstätige, die das 40. Lebensjahr zu diesem Zeitpunkt bereits vollendet haben, gilt eine Sonderregelung. Diese können nur einen Beruf ausüben, der ihrer Ausbildung entspricht.

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