Eltern, Stiefeltern oder Großeltern vom Versicherten und mitversicherten Lebenspartners sind mitversichert,
• wenn sie im Haushalt oder in einer Wohnung von der versicherten Person leben und dort polizeilich gemeldet sind oder wenn sie in einer Pflegeeinrichtung leben.
• Versicherungsschutz besteht auch unabhängig vom Wohnort
des Eltern-, Großeltern- oder Stiefelternteils, sofern mindestens eine Pflegestufe II gemäß § 14 und §15 Sozialgesetzbuch XI (Stand 15. Juli 2013) hat. Änderungen des Gesetzes führen zu keiner Leistungsänderung.