Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches
Für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereichs trägt der Versicherer die Kosten bis zu einem Höchstbetrag unter der Voraussetzung: Der Versicherungsfall muss dort während eines Aufenthalts von höchstens (bspw. 1 Jahr) eingetreten sein. Angabe in Jahren.