Versicherungspflichtgrenze
Mit der Versicherungspflichtgrenze gibt der Gesetzgeber vor, bis zu welcher Einkommens-Höhe brutto ein Arbeitnehmer automatisch Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben muss.
Die allgemeine Versicherungspflichtgrenze beträgt 75 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung.
Seit 2003 ist die Versicherungspflichtgrenze nicht mehr deckungsgleich mit der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung.
Jahresarbeitsentgeltgrenze