Ursula Gebert
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Lexikon - Invaliditätsleistung

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Invaliditätsleistung

Erleidet ein Versicherungsnehmer in Folge eines Unfalls eine dauerhafte Invalidität, besteht Anspruch auf Invaliditätsleistung.
Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall aufgetreten sein. Bis zu 15 Monate nach dem Unfall ist es möglich, Anspürche beim Versicherungsträger geltend zu machen. Ein Arzt muss die Invalidität (ebenfalls bis zu 15 Monate nach dem Unfall) festgestellt haben.
Hat der Versicherungsnehmer das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet, wird die Invaliditätsleistung als Kapitalbetrag ausgezahlt.
Andernfalls wird die Versicherungsleistung als Jahresrente gezahlt.
Versicherungssumme und der Invaliditätsgrad sind Grundlage für die Berechnung der Leistung.
Verstirbt der Versicherungsnehmer unfallbedingt innerhalb eines Jahres, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistungen.

Erfrieren
Erfrierungen
Nahrungsmittelvergiftung
Sofortleistungen bei schweren Verletzungen
Unfall
Unfallrente
Unfallversicherung
Verlust oder vollständige Funktionsunfähigkeit Daumen
Verlust oder vollständige Funktionsunfähigkeit Hand
Verlust oder vollständige Funktionsunfähigkeit Mittel- oder Ringfinger
Verlust oder vollständige Funktionsunfähigkeit Zeigefinger
Verlust oder vollständige Funktionsunfähigkeit kleiner Finger
Verlust oder vollständige Funktionsunfähigkeit sämtliche Finger einer Hand
Verzicht auf Anrechnung der Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen
Vollinvaliditätssumme

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