Ursula Gebert
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Wohn-Riester

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Seit dem 01.07.2008 kann gefördertes Altersvorsorgekapital besser für die selbstgenutzte Wohnimmobilie genutzt werden.
Die Eigenheimrente („Wohn-Riester“) umfasst folgende Bereiche:
  • Erwerb oder Bau einer eigengenutzten Wohnimmobilie: einer Wohnung in einem eigenen Haus oder einer Eigentumswohnung, einer Genossenschaftswohnung oder eines eigentumsähnlichen oder lebenslangen Dauerwohnrechts
  • Tilgung eines zertifizierten Darlehens zur Finanzierung einer selbstgenutzten Wohnimmobilie (Darlehen muss nach dem 31.12.2007 zustande gekommen sein)
  • der Erwerb von Genossenschaftsanteilen
  • Nutzung zu Entschuldung der selbstgenutzten Wohnimmobilie
  • wurde die Wohnimmobilie bereits vor dem 31.12.2007 erworben, kann zu Beginn der Auszahlungsphase (z.B. bei Eintritt in das Rentenalter) das gesamte riestergeförderte Bausparkapital (Altersvorsorgekapital) für die Entschuldung des selbst genutzten Einfamilienhauses bzw. der Eigentumswohnung verwendet werden
Anspruch auf haben:
  • Pflichtversicherte in der Rentenversicherung
  • Pflichtversicherte in der Alterssicherung der Landwirte
  • Beamte
  • Arbeitssuchende ohne Leistungsbezug
  • Kindererziehende während der rentenrechtlich berücksichtigten Zeiten
  • Ehepartner, wenn der Partner nicht förderberechtigt ist
  • Rentner wegen voller Erwerbsminderung - vor Rente Pflichtmitglied gesetzlicher Rentenversicherung
  • Rentenempfänger wegen Dienstunfähigkeit - vor Rente Pflichtmitglied gesetzlicher Rentenversicherung

Die Förderung entspricht den klassischen Riester-Altersvorsorgeprodukten.

Begünstigt werden auch Altersvorsorgebeträge, die sich aus einer Sparphase und einer Dahrlehensphase zusammensetzen. Das sind in der Regel Bausparverträge.

  • Es gibt ein gesondertes Wohnförderkonto. Die dort eingezahlten Beträge werden jedes Jahr um zwei Prozent erhöht.
  • Die Besteuerung erfolgt in der Auszahlphase. Man hat die Möglichkeit, entweder die nachgelagerte Besteuerung über einen Zeitraum von 17 bis 25 Jahren zu wählen oder einmalig 70 Prozent des in der Wohnimmobilie gebundenen steuerlich geförderten Kapitals zu Beginn der Rentenphase versteuern zu lassen.
  • Allerdings kann der Stand des Wohnförderkontos jederzeit reduziert werden, indem ein entsprechender Betrag in einen klassischen Riester-Sparvertrag eingezahlt wird.
  • Wenn die Immobilie weiterverkauft wird, muss das steuerlich geförderte Kapital (Wohnförderkonto) wieder in einem Riester-Sparvertrag angelegt werden.
Das Wohn-Riester-Verträge können bei Versicherungen, Banken, Bausparkassen und Wohnungsgenossenschaften abgeschlossen werden.